Die
Problematik der gespeicherten Daten
Referat beim Symposion "Goodbye Privacy - Grundrechte in der digitalen
Welt" bei der ars electronica am 5.9.2007 - Workshop "Die Speicherung
von Daten auf Vorrat"
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung regelt in Artikel 5,
welche Daten zu speichern sind. Sowohl hier als auch in vielen anderen Bestimmungen
unterscheidet die Richtlinie zwischen Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang,
E-Mail und Internet-Telefonie. Während die Speicherung der Telefonie-Daten
(das Telekommunikationsgesetz 2003 unterscheidet diesbezüglich in § 92
zwischen Stammdaten, Verkehrsdaten und Standortdaten; die Inhaltsdaten sind
von der Vorratsdatenspeicherung nicht betroffen) und der Zugriff auf diese
Daten (§§ 149a ff StPO) in Österreich zum Großteil schon
geregelt sind, werden die Internet-Daten bisher nur unzulänglich vom
TKG 2003 erfasst. Hier wiederum sind es die Daten aus der Nutzung des WWW,
die sich nur unzureichend in das Schema des TKG einordnen lassen. Konkret
geht es dabei um die Frage, ob sich IP-Nummern mit Telefonnummern gleichsetzen
lassen und ob es sich bei der Zuordnung einer solchen IP-Nummer zu einer
Person tatsächlich um eine bloße Bekanntgabe von Stammdaten handelt,
wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.7.2005, 11 Os 57/05z
festgestellt hat.
Dieses Urteil erging aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes, nachdem verschiedene
Senate des Oberlandesgerichtes Wien in letzter
Instanz die Frage der Auskunftspflicht der Access-Provider
in Verfahren gegen unbekannte Tauschbörsennutzer
unterschiedlich entschieden hatten. Der OGH ging
in dieser Entscheidung davon aus, dass es sich
bei der Ermittlung des Inhabers einer IP-Adresse,
sei es dynamisch oder statisch, nicht um eine
Auskunft über Verkehrsdaten handle, sondern
um eine bloße Bekanntgabe von Stammdaten
des Inhabers eines bereits (durch die IP-Adresse)
bekannten Teilnehmeranschlusses und dass diese
Bekanntgabe ohne die Voraussetzungen des § 149a
StPO erfolgen könne; dies nachdem sich der
involvierte Provider vor allem darauf berufen
hatte, dass der Vorgang der Ermittlung des Inhabers
der dynamischen IP-Adresse eine Rufdatenrückerfassung
darstelle. Der OGH verwies bei seiner Auslegung
des TKG 2003 auch darauf, dass der Gesetzgeber
in Kenntnis des Internets von einer gesonderten
Regelung Abstand genommen habe und somit offensichtlich
auch davon ausgehe, dass das Internet von den
bestehenden Bestimmungen miterfasst sei, was
ich angesichts der Kompliziertheit der Materie
für ein Scheinargument halte, abgesehen
davon, dass der OGH in anderen Fällen sehr
großzügig ist bei der Korrektur des
Gesetzgebers ist.
Wir haben schon vor dieser Entscheidung die
Meinung vertreten (Artikel "Auszählreime" und "Offenlegung
des Internets?"), dass eine IP-Adresse nicht
mit einer Rufnummer vergleichbar ist und insbesondere
die Folgen der Offenlegung des Inhabers andere
sind als bei der Bekanntgabe des Inhabers eines
Telefonanschlusses. Es ist nur sehr schwer, Vergleiche
mit anderen bestehenden Einrichtungen zu ziehen.
Auch das KFZ-Kennzeichen reicht bei weitem nicht
an die Problematik heran, bewegen sich Kraftfahrzeuge
doch vorwiegend im öffentlichen Verkehr,
jedenfalls aber nicht in den eigenen vier Wänden.
Selbst wenn man jeder Person ein Kennzeichen
verpassen würde, wäre das noch nicht
ident mit der Wirkung einer IP-Adresse. Erst
wenn man diese zusätzlich auf Schritt und
Tritt mit einer Kamera überwachen würde,
hätte man eine ähnliche Wirkung erreicht.
So wie der Internetnutzer auf Blick und Klick
anhand seiner IP-Nummer überwacht wird,
würde jegliche Tätigkeit der Person
in der realen Welt festgehalten. Der Film „FACELESS“ von
Manu Luksch, vorgestellt bei der ars electronica
2007, zeigt dies übrigens recht eindrucksvoll.
Während sich aber die Video-Überwachung überwiegend
im öffentlichen Raum abspielt, setzt die
technisch indizierte „Internet-Überwachung“ bereits
beim Surfen in den eigenen vier Wänden ein.
Der Internetuser begibt sich nur virtuell in
die weite Welt. Vielleicht würde eine vergleichbare
Situation entstehen, wenn die Fernsehsender begännen,
mit zukünftigen technischen Möglichkeiten
das Verhalten der Fernsehzuschauer vor dem Schirm
zu eruieren, und dann versuchten die Gesichter
den Gebührenzahlern zuzuordnen.
Mittlerweile gibt es auch auf europäischer
Ebene eine Stimme in der Richtung, dass die Zuordnung
der IP-Adresse keine bloße Bekanntgabe
von Stammdaten darstellt. Im Vorabentscheidungsverfahren
Promusicae, C-275/06, (betrifft auch einen Tauschbörsenfall
und die Frage der Zulässigkeit der Weitergabe
der Daten des Inhabers einer IP-Adresse an eine
Verwertungsgesellschaft) geht nämlich die
Generalanwältin in ihren Schlussanträgen
vom 18.7.2007 davon aus, dass es sich bei der
Zuordnung einer IP-Adresse zum Inhaber um Verkehrsdaten
handelt. Sie vertritt auch die Meinung, dass
eine Herausgabe dieser Daten nur an die zuständigen
staatlichen Behörden, und nicht an Private
zulässig sei. Sollte der EuGH dieser Meinung
folgen, würde dies etwa bedeuten, dass § 87b
Abs. 3 öst. UrhG (zivilrechtliche Auskunftspflicht)
richtlinienwidrig ist.
Was ist nun das Besondere an einer IP-Adresse?
Alle Computer, die ständig oder temporär
mit dem Internet verbunden sind, erhalten eine
weltweit nur einmal vergebene IP-Nummer. Eine
solche besteht aus 4 maximal dreistelligen Zahlen
von 0 bis 255 (z.B. 195.195.85.72). Ein normaler
Internetnutzer, der über einen Access-Provider
einen Internetanschluss mietet, bekommt meist
keine ständige (fixe) IP-Adresse zugewiesen,
sondern eine sogenannte dynamische, d.h. er erhält
aus dem dem Provider zur Verfügung stehenden
Nummernvorrat eine zugewiesen, die gerade frei
ist (dynamisch vergebene IP-Adresse). Mit dieser
IP-Nummer ist aber dann der Internetnutzer weltweit
identifizierbar, weil das Internetprotokoll,
auf dem der gesamte Datenverkehr im Internet
basiert, dafür sorgt, dass diese Nummer
bei jedem Schritt im Internet mitgeführt
wird. Sie wird aber nicht nur bei jedem Aufsuchen
einer Website „vorgewiesen“, sondern
auch von jedem Webserver im Logfile gespeichert,
und zwar nicht nur beim „Betreten“ einer
Website, sondern auch bei jeder weiteren Bewegung
innerhalb dieser Website. Zur Veranschaulichung
hier ein winziger Ausschnitt aus einem Logfile
des Servers eines Diskussionsforums:
Beispiel Logfile
Sie sehen in den einzelnen Zeilen des Logfiles
zunächst die IP-Nummer, dann den Servernamen,
den Benutzernamen, Datum und Uhrzeit, die getätigte
Aktion und technische Daten zum Rechner des Users.
Aus diesen Einträgen ergibt sich, dass der
User mit der IP-Nummer 62.47.12.241 und der User-Bezeichnung
f.schmidbauer zunächst das Forum betritt
(login), dann einen Eintrag (post) verfasst und
anschließend das Forum wieder verlässt
(logoff), bevor der User p.woehrer das Forum
betritt.
Anstelle des realen Usernamens könnte auch ein beliebiges Pseudonym
stehen. Bei einer nicht zugangsgeschützten Website würde der
Username überhaupt entfallen. Solche Logfiles erreichen je nach Besucherverkehr
enorme Größen und sind manuell schwer auszuwerten, es wäre
denn man sucht nach einem bestimmten Ereignis, das man zeitlich eingrenzen
kann. Allerdings gibt es Auswertungstools, die aus den Logfiles für
den Websitebetreiber wichtige Informationen wie Anzahl der Besucher, Besucherströme
innerhalb der Website und Herkunft der Besucher (mit IP-Adresse) auswerten.
Eine solche Auswertung enthält idR u.v.a. folgende Daten:
Hits Files KBytes Visits Hostname
4501 610 11483 129 85.127.60.117
4302 3849 27313 316 65.214.39.180
4140 3784 26189 263 193.95.154.69
Daraus ersieht man beispielsweise, dass der
Rechner mit der IP-Adresse 85.127.60.117 die
Website im Erhebungszeitraum 610 mal besucht
hat und dabei 4501 Dateien aufgerufen hat. Eine
Verfeinerung der Auswertung kann dann auch noch
aufzeigen, welche Dateien aufgerufen wurden,
um welche Uhrzeit die Besuche erfolgten und wie
lange die einzelnen Seiten betrachtet wurden.
Daraus lässt sich daher ein sehr genaues
Profil des Besuchers und seiner Interessen herauslesen.
Je nach Inhalt der Website (Politik, E-Commerce,
Porno) können diese Auswertungen auch sehr
sensible Daten offenlegen. Logfiles werden von
praktisch allen Webservern der Welt geführt
und gespeichert. Wie weit eine Auswertung erfolgt,
ist Sache des Website-Betreibers, wenn er Zugriff
auf die Logdateien hat, ansonsten kann nur der
Server-Betreiber darüber verfügen.
Das exzessive Aufzeichnen von Daten ist somit
Teil der Internettechnologie und hat mit der
geplanten Vorratsdatenspeicherung zunächst
nichts zu tun. Es wurde auch bisher nicht nur
für technische Zwecke genutzt. Zu einem
rechtlichen Problem wird dieses Speichern dann,
wenn anonyme IP-Adressen mit realen Personendaten
verknüpft werden; erst damit werden Maschinendaten
zu personenbezogenen Daten. Eine solche Verknüpfung
ist aber für den Website-Betreiber dann
nicht möglich, wenn der momentane Träger
der IP-Adresse nicht im WHOIS-Register (dort
sind weltweit alle Domain-Inhaber und Inhaber
von IP-Adressen abrufbar) eingetragen ist. So
ergibt etwa eine Abfrage bezüglich der oben
angeführten IP-Adressen, dass diese der
INODE GmbH in Wien, der IANA Organisation in
Kalifornien und dem Provider Ask Jeeves in Dublin
gehören. Die eigentliche Nutzer sind unbekannte
Kunden dieser Unternehmen, denen von diesen die
jeweilige IP-Adresse zugewiesen wurde. Eine Feststellung
des tatsächlichen Users ist nur über
die Zuordnungsdaten dieser Provider möglich.
Ob die Provider diese Zuordnungsdaten derzeit überhaupt
speichern dürfen, hängt von den jeweiligen
nationalen Datenschutzbestimmungen ab; es handelt
sich dabei jedenfalls um personenbezogene Daten.
Nach einer Empfehlung der österreichischen
Datenschutzkommission (11.10.2006, K213.000/0005-DSK/2006)
dürfen diese Daten nur gespeichert werden,
soweit dies für Verrechnungszwecke unbedingt
notwendig ist, also etwa nicht bei Vorliegen
einer Flatrate. Mit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung
müssen diese Daten (voraussichtlich) sechs
Monate gespeichert werden.
An der Verknüpfung IP-Adresse - Inhaberdaten
haben viele Kreise aus unterschiedlichsten Gründen
großes Interesse. Demgegenüber ist
die Anonymität der IP-Adresse der einzige
Schutz der Privatsphäre des Internetnutzers.
Sobald die IP-Adresse offengelegt wird, wird
der User zum gläsernen Net-Bürger,
der auf Blick und Klick überwacht und ausgewertet
wird. Genau um diese Zuordnungsdaten geht es
bei der Vorratsdatenspeicherung von Internet-Daten.
Die Offenlegung der Identität des Users
erfolgt zwar nur für die Internetsitzung,
für die ihm die konkrete IP-Adresse zugewiesen
wurde, die Offenlegung kann aber trotzdem weit
darüber hinausgehende Folgen haben, etwa
wenn dadurch ein Pseudonym oder eine anonyme
E-Mail-Adresse enttarnt wird. In diesem Fall
wird durch eine Offenlegung aus einem konkreten
Anlass das gesamte digitale Vorleben des Users
offengelegt. Dies kann frühere Leserbriefe
betreffen, einen Weblog oder Beiträge in
Diskussions- oder Chatforen, die der User vielleicht
nie unter seinem realen Namen geschrieben hätte.
Genau diese digitale Identität wird demjenigen
bekannt, der die Verknüpfung herstellen
kann. Einmal verknüpft braucht man nur mehr
eine Suchmaschine konsultieren und man erfährt
alles, was dieser User je unter dieser Identität
im Internet gemacht hat.
Damit sollte eigentlich jedem klar sein, dass
das nicht mit der Bekanntgabe des Inhabers einer
Telefonnummer gleichgesetzt werden kann, wie
es der derzeitige Entwurf der TKG-Novelle (61/ME),
mit dem die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt
werden soll, leider tut.
Gegenüberstellgung TKG 2003 - Novelle Vorratsdatenspeicherung
Die unterschiedlichen Rollen der IP-Adresse
Das Internet selbst ist zunächst nichts anderes als ein System aus
Computern und Verbindungen (Kabel, Funk). In diesem Netzwerk gibt es verschiedene
Dienste (E-Mail, WWW, Foren, IP-Telefonie, Tauschbörsen). Diese Dienste
sind, was das Verhältnis öffentlich - privat betrifft, unterschiedlich
einzuordnen. Der größte Fehler wäre es, alles in einen
Topf zu werfen. Gerade die Natur der IP-Adresse ist deswegen so schwer
einzuordnen, weil sie je nach Dienst die unterschiedlichsten Funktionen
hat. Bei der E-Mail und der IP-Telefonie werden die IP-Adressen der beteiligten
Mailserver gespeichert und an den Endpunkten auch die des Absenders und
Empfängers, bei den Foren die IP-Adressen der Teilnehmer und des Forenbetreibers,
bei den Tauschbörsen, die der Teilnehmer. Beim WWW kommt es darauf
an, ob es aktiv oder passiv genutzt wird. Bei der aktiven Nutzung steht
die IP-Adresse für einen veröffentlichten Inhalt, bei der passiven
Nutzung für die Identität des Surfers, der hier eher mit einem
Fernsehkonsumenten vergleichbar ist. Daneben gibt es auch noch Mischformen,
wie etwa die Tauschbörsen, bei denen der einzelne PC etwa passiv zum
Surfen genutzt wird, unter derselben IP-Adresse aber von einem Teil der
eigenen Festplatte Musikstücke öffentlich (in der Art eines Webservers)
zur Verfügung gestellt werden.
Zu beachten ist aber, dass zum Zeitpunkt der
Aufnahme der Internetverbindung noch nicht feststeht,
wofür die zugewiesene IP-Adresse genutzt
wird; sie kann auch für mehrere Dienste
genutzt werden. Gespeichert wird sie (bzw ihr
Inhaber) aber in Zukunft auf jeden Fall. Bei
einem späteren Auskunftersuchen muss daher
genau geprüft werden, welcher Dienst betroffen
ist und wie im konkreten Fall das Schutzbedürfnis
des Inhabers in Bezug auf Schutz von Privatsphäre
und Kommunikationsgeheimnis zu bewerten ist.
Klar sollte sein, dass bei der Auskunft ein deutlicher
Unterschied gemacht werden muss, je nachdem ob
der Inhaber einer IP-Adresse im Netz veröffentlicht,
kommuniziert oder nur passiv konsumiert hat.
Klar sollte aber auch sein, dass es eine solche
Auskunft nicht auf Zuruf geben darf, sondern
nur nach sorgfältiger Prüfung durch
ein Gericht und nicht wegen jeder Bagatelle.
Durch die geplante Vorratsdatenspeicherung wird
diese Problematik zwar nicht geschaffen, aber
verschärft. Bei der Umsetzung muss daher
auf den Schutz der gespeicherten Daten (dezentrale
Speicherung bei hunderten Providern!) und vor
allem auf die Frage, wer unter welchen Umständen
Zugriff darauf hat, besonderes Augenmerk gerichtet
werden.
Franz Schmidbauer
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